6 hang grosses Vertrauen genoss und man sich auf seine Fachkompetenz verliess. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 1 nicht bloss Informationen lieferte oder einzig für das Projekt «Separierung U.________» zuständig war, sondern für beide Gesellschaften (operativ) involviert und damit in eigenen (Ver- mögens-)Interessen betroffen war. Jedenfalls ist eine faktische Stellung als Geschäftsführer nicht von vorneherein ausgeschlossen. Gleiches gilt für das Vorliegen einer Interessenkollision.