04 001 067 f.). Mit Blick darauf erscheinen die CHF 380'000.00 als Zusatzleistung zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem begründen die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen des Beschuldigten 1 mit den beteiligten Gesellschaften bzw. weiteren Gesellschaften, welche einen Zusammenhang zu den am Kauf beteiligten Gesellschaften oder Personen aufweisen, auch konkrete Hinweise auf Interessenkollisionen. So war der Beschuldigte 1 im Verwaltungsrat der Muttergesellschaft, welcher für die Beschwerdeführerin operativ tätig war und das fragliche Geschäft genehmigte (vgl. Einvernahme K.________ vom 10. August 2021, pag.