dies mit der Überlegung, die Zahlung von CHF 380'000.00 als Aufwand deklarieren zu können. Im Ergebnis hätten sich damit die Gesamtkosten für die Akquisition nicht verändert, sondern es sei aus steuerlichen Optimierungsgründen eine andere Aufteilung vorgenommen worden. 6.2 Gemäss Aktienkaufvertrag vom 22. September 2015 hat die Beschwerdeführerin von der I.________ AG zu einem Preis von CHF 820'000.00 Aktien erworben (vgl. pag. 04 001 048, 04 001 052). Gemäss Protokoll der H.________ SA vom 1. Oktober 2015 wurde auch ein Kaufpreis von CHF 820'000.00 genehmigt (vgl. pag. 04 001 067 f.).