Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass die Beschuldigten die Provision von CHF 380'000.00 allein unter sich als geschäftsführende Verwaltungsräte und zu Lasten der Beschwerdeführerin bestimmt und ausbezahlt haben, was eine offensichtliche Verletzung der Treuepflicht unter Umgehung des zuständigen Verwaltungsrates darstelle. Die Beschuldigten geben an, diese Provision habe nicht zu einem Schaden der Beschwerdeführerin geführt. So habe der Kaufpreis für die Übernahme der Aktien der I.________ AG eigentlich CHF 1.2 Millionen betragen.