Die entsprechende Provisionsvereinbarung wurde vom Beschuldigten 1 und vom Beschuldigten 2 unterzeichnet (obwohl Letzterer nur kollektiv zu zweien für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt war). Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass die Beschuldigten die Provision von CHF 380'000.00 allein unter sich als geschäftsführende Verwaltungsräte und zu Lasten der Beschwerdeführerin bestimmt und ausbezahlt haben, was eine offensichtliche Verletzung der Treuepflicht unter Umgehung des zuständigen Verwaltungsrates darstelle.