___ SA von vorneherein nicht zur Beschwerdeführung legitimiert und insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Gegenstand der Teileinstellungsverfügung sind nebst der Provisionszahlung (Sachverhalt a) auch die Verträge mit der P.________ AG, der N.________ AG sowie der Q.________ AG (Sachverhalt b) und der Kauf der R.________ (Sachverhalt c). Soweit die Beschwerdeführerin Bezug auf die Vermögensabflüsse aus der I.________ AG nimmt, ist sie nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Abgesehen davon bildet dieser Komplex auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah-