___ SA zudem betreffend die in der Strafanzeige vom 19. Dezember 2019 (sowie der Ergänzung vom 4. Februar 2020) zur Anzeige gebrachten Vorwürfe gegen die beiden Beschuldigten teilweise (d.h. nicht betreffend die dem Beschuldigten 1 zum Vorwurf gemachten Überweisungen zwischen dem 25. August 2015 und dem 15. September 2015 in der Höhe von CHF 708'665.05 von der I.________ AG an die N.________ AG und O.________ GmbH) als Privatklägerin zugelassen (pag. 12 001 001 Akten W 19 894). Mit Blick darauf ist die H.________ SA von vorneherein nicht zur Beschwerdeführung legitimiert und insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.