Entsprechend wurde im Zusammenhang mit dem in der Teileinstellung unter Bst. a aufgeführten Sachverhalt (Provisionszahlung) bereits im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2020 festgehalten, dass die F.________ SA als unmittelbar geschädigt und potenzielle Privatklägerin gelte (pag. 14 100 001 f. Akten W 19 894). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2020 wurde die F.________ SA zudem betreffend die in der Strafanzeige vom 19. Dezember 2019 (sowie der Ergänzung vom 4. Februar 2020) zur Anzeige gebrachten Vorwürfe gegen die beiden Beschuldigten teilweise (d.h. nicht betreffend