SA liegt aber ebenfalls in den Vorakten [pag. 14 100 007 Akten W 19 894]). Mit Blick auf die Ausführungen sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Beschwerde bestehen aber keine Hinweise, dass das Vermögen der H.________ SA betroffen ist. Es geht einzig um eine Schädigung des Vermögens der F.________ SA. Folglich ist die H.________ SA als Muttergesellschaft einzig mittelbar betroffen. Entsprechend wurde im Zusammenhang mit dem in der Teileinstellung unter Bst.