SA als Beschwerdeführerin geführt. Die Legitimation wird damit begründet, dass es sich um die Verfügungsadressatin sowie die Privatklägerin handelt. In der angefochtenen Verfügung werden sowohl die F.________ SA als auch die H.________ SA als Privatklägerinnen geführt, zu deren Nachteil die ungetreue Geschäftsbesorgung angeblich begangen worden sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde im Namen der beiden Gesellschaften geführt wird, auch wenn lediglich auf die Vollmacht der H.________ SA vom 24. Mai 2019 verwiesen wird (pag. 04 001 021; eine Vollmacht der F.________ SA liegt aber ebenfalls in den Vorakten [pag.