Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 523 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________ F.________ SA v.d. Fürsprecher G.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Teileinstellung Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. Dezember 2022 (W 19 894) Erwägungen: 1. Ausgangspunkt im vorliegenden Verfahren ist die Strafanzeige der H.________ SA vom 19. Dezember 2019 gegen die beiden Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 4. Februar 2020 je mit separater Verfügung eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Gehilfen- schaft dazu, zum Nachteil der Beschwerdeführerin und/oder der I.________ AG (pag. 01 001 001) sowie gegen den Beschuldigten 2 wegen ungetreuer Geschäfts- besorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Die Staatsanwaltschaft edierte Unterlagen bei den verschiedenen involvierten Gesellschaften sowie Banken. Am 8. bzw. 15. Mai 2020 nahmen der Beschuldigte 2 bzw. der Beschuldigte 1 zur Strafanzeige vom 19. Dezember 2019 Stellung und reichten ihrerseits zahlreiche Unterlagen ein (Ordner 8 und Ordner 9). Weiter fanden Einvernahmen mit J.________ (Mehrheitsaktionär und Verkäufer der I.________ AG) als Zeuge, K.________ (CFO der Beschwerdeführerin) und L.________ (CEO der Beschwer- deführerin) als Auskunftspersonen sowie dem Beschuldigten 2 statt, wobei die Ein- vernahme grösstenteils im Zusammenhang mit einer weiteren Anzeige vom 11. November 2021 stand. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die bei- den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung teilweise ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (die H.________ SA bzw. F.________ SA), ver- treten durch Fürsprecher G.________, am 23. Dezember 2022 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2022 sei aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, sowie der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwältin M.________, beantragten in ihren Stellungnah- men vom 30. Januar 2023 bzw. 15. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegier- ten Stellungnahme vom 27. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittel- 2 baren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Per- son. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger (oder die Muttergesellschaft) unmittelbar verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.1 u.a. mit Verweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1). 2.2 In der Beschwerde wird die F.________ SA bzw. die H.________ SA als Be- schwerdeführerin geführt. Die Legitimation wird damit begründet, dass es sich um die Verfügungsadressatin sowie die Privatklägerin handelt. In der angefochtenen Verfügung werden sowohl die F.________ SA als auch die H.________ SA als Pri- vatklägerinnen geführt, zu deren Nachteil die ungetreue Geschäftsbesorgung an- geblich begangen worden sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Be- schwerde im Namen der beiden Gesellschaften geführt wird, auch wenn lediglich auf die Vollmacht der H.________ SA vom 24. Mai 2019 verwiesen wird (pag. 04 001 021; eine Vollmacht der F.________ SA liegt aber ebenfalls in den Vorakten [pag. 14 100 007 Akten W 19 894]). Mit Blick auf die Ausführungen sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Beschwerde bestehen aber keine Hin- weise, dass das Vermögen der H.________ SA betroffen ist. Es geht einzig um ei- ne Schädigung des Vermögens der F.________ SA. Folglich ist die H.________ SA als Muttergesellschaft einzig mittelbar betroffen. Entsprechend wurde im Zu- sammenhang mit dem in der Teileinstellung unter Bst. a aufgeführten Sachverhalt (Provisionszahlung) bereits im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2020 festgehalten, dass die F.________ SA als unmittelbar geschädigt und poten- zielle Privatklägerin gelte (pag. 14 100 001 f. Akten W 19 894). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2020 wurde die F.________ SA zudem be- treffend die in der Strafanzeige vom 19. Dezember 2019 (sowie der Ergänzung vom 4. Februar 2020) zur Anzeige gebrachten Vorwürfe gegen die beiden Be- schuldigten teilweise (d.h. nicht betreffend die dem Beschuldigten 1 zum Vorwurf gemachten Überweisungen zwischen dem 25. August 2015 und dem 15. Septem- ber 2015 in der Höhe von CHF 708'665.05 von der I.________ AG an die N.________ AG und O.________ GmbH) als Privatklägerin zugelassen (pag. 12 001 001 Akten W 19 894). Mit Blick darauf ist die H.________ SA von vorneherein nicht zur Beschwerdeführung legitimiert und insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Gegenstand der Teileinstellungsverfügung sind nebst der Provisionszahlung (Sachverhalt a) auch die Verträge mit der P.________ AG, der N.________ AG sowie der Q.________ AG (Sachverhalt b) und der Kauf der R.________ (Sach- verhalt c). Soweit die Beschwerdeführerin Bezug auf die Vermögensabflüsse aus der I.________ AG nimmt, ist sie nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Abgese- hen davon bildet dieser Komplex auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah- 3 rens, weshalb insofern nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann, unab- hängig davon, ob dieser Vorwurf von Amtes wegen zu verfolgen ist. Die Beschwer- deführerin äussert sich aber nicht nur dazu, sondern auch zum Sachverhalt b, bei dem es um eingegangene vertragliche (überhöhte) Verpflichtungen zu Lasten der F.________ SA geht (vgl. auch Bst. d der Strafanzeige vom 19. Dezember 2019). Ihre Vorbringen genügen den formellen Begründungsanforderungen. Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten in ihren Stellungnahmen ist dieser Sachverhalt b («Verträge») Gegenstand im Beschwerdeverfahren; die Beschwerdeführerin gilt in diesem Zusammenhang als Straf- und Zivilklägerin und ist zur Beschwerde legiti- miert, weshalb auf ihre Beschwerde auch insofern einzutreten ist. Die Beschwerde erfolgte zudem form- und fristgerecht. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfah- ren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage er- hoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Fra- ge, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 20 527 vom 5. Februar 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Je- doch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der ge- richtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. 4. Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Geset- zes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das 4 Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäfts- führer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Be- triebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operatio- nell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Ge- schäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Subjektiv ist Vorsatz erfor- derlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflicht- widrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An des- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5. Grundlage für die Strafanzeige bildete der durch die H.________ SA in Auftrag gegebene Bericht vom 18. Mai 2019 der S.________ Im Zentrum der Vorwürfe stehen Handlungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Übernahme der I.________ AG durch die Beschwerdeführerin (Provisionszahlungen, Übernahme von bestehenden Verträgen) sowie des Kaufs der R.________ Der Beschuldigte 1 wurde am 17. Dezember 2014 in den Verwaltungsrat der H.________ SA gewählt (Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin). Er ist (u.a.) auch Inhaber und Ge- schäftsführer der N.________ SA und war in dieser Funktion seit Juni 2015 in ei- nem Mandatsverhältnis auch für die Beschwerdeführerin als delegiertes Verwal- tungsratsmitglied tätig (vgl. Beilage 4 zur Strafanzeige, pag. 04 001 030 ff.). Später (ab 2017) gehörte er auch dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin an und wurde am 11. Februar 2019 Verwaltungsratspräsident bei der Beschwerdeführerin. Zudem war er im Zeitpunkt der inkriminierten Provisionszahlung im Verwaltungsrat der I.________ AG und war bereits vorher für diese als CEO tätig (vgl. Einvernah- me Zeuge J.________ vom 1. Juni 2021, pag. 05 050 002, Z. 41 ff.). Der Beschul- digte 2 war im Zeitpunkt der Provisionszahlung Verwaltungsratspräsident der Be- schwerdeführerin und blieb in deren Verwaltungsrat als der Beschuldigte 1 Verwal- tungsratspräsident wurde. 5 6. Ad Provisionszahlung 6.1 Die Beschwerdeführerin hat von der I.________ AG zu einem Preis von CHF 820'000.00 Aktien erworben. In diesem Zusammenhang erhielt die N.________ AG, deren Verwaltungsrat der Beschuldigte 1 ist, eine Provision von CHF 380'000.00. Die entsprechende Provisionsvereinbarung wurde vom Beschul- digten 1 und vom Beschuldigten 2 unterzeichnet (obwohl Letzterer nur kollektiv zu zweien für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt war). Die Beschwerdefüh- rerin macht zusammengefasst geltend, dass die Beschuldigten die Provision von CHF 380'000.00 allein unter sich als geschäftsführende Verwaltungsräte und zu Lasten der Beschwerdeführerin bestimmt und ausbezahlt haben, was eine offen- sichtliche Verletzung der Treuepflicht unter Umgehung des zuständigen Verwal- tungsrates darstelle. Die Beschuldigten geben an, diese Provision habe nicht zu ei- nem Schaden der Beschwerdeführerin geführt. So habe der Kaufpreis für die Übernahme der Aktien der I.________ AG eigentlich CHF 1.2 Millionen betragen. Da die Verkäuferin, die I.________ AG, dem Beschuldigten 1 für seine geleisteten Arbeiten der letzten Jahre (CEO der I.________, Arbeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Verkaufs) eine/n Bonus/Provision habe auszahlen wollen, sei der CFO der Beschwerdeführerin, K.________, auf die Idee gekommen, dass die Be- schwerdeführerin der I.________ AG nur einen Kaufpreis von CHF 820'000.00 und dafür direkt der N.________ AG die von der Verkäuferin bestimmte Bonus- bzw. Provisionszahlung zahle; dies mit der Überlegung, die Zahlung von CHF 380'000.00 als Aufwand deklarieren zu können. Im Ergebnis hätten sich damit die Gesamtkosten für die Akquisition nicht verändert, sondern es sei aus steuerli- chen Optimierungsgründen eine andere Aufteilung vorgenommen worden. 6.2 Gemäss Aktienkaufvertrag vom 22. September 2015 hat die Beschwerdeführerin von der I.________ AG zu einem Preis von CHF 820'000.00 Aktien erworben (vgl. pag. 04 001 048, 04 001 052). Gemäss Protokoll der H.________ SA vom 1. Okto- ber 2015 wurde auch ein Kaufpreis von CHF 820'000.00 genehmigt (vgl. pag. 04 001 067 f.). Mit Blick darauf erscheinen die CHF 380'000.00 als Zusatzleistung zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem begründen die personellen und wirtschaft- lichen Verflechtungen des Beschuldigten 1 mit den beteiligten Gesellschaften bzw. weiteren Gesellschaften, welche einen Zusammenhang zu den am Kauf beteiligten Gesellschaften oder Personen aufweisen, auch konkrete Hinweise auf Interessen- kollisionen. So war der Beschuldigte 1 im Verwaltungsrat der Muttergesellschaft, welcher für die Beschwerdeführerin operativ tätig war und das fragliche Geschäft genehmigte (vgl. Einvernahme K.________ vom 10. August 2021, pag. 05 100 005, Z. 142 ff.). Zugleich war er im Rahmen eines Mandatsvertrages als delegiertes Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin auch operativ tätig (vgl. Aussagen von K.________ vom 10. August 2021, pag. 05 100 002, Z. 26; pag. 05 100 003, Z. 79 ff., 84 ff.; pag. 05 100 004, Z. 106 ff.) und führte gemäss Aussagen des Zeugen J.________ am 1. Juni 2021 (Verkäuferschaft) auch für die I.________ AG die Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und traf Entscheidungen (pag. 05 050 009, Z. 287 ff.). Gemäss seinen eigenen Angaben sollte der Beschuldigte 1 die H.________ SA durch sein vertieftes Verständnis für Medizinaltechnik und den «Medtech-Markt» verstärken, da bei deren Verwaltungsrat ein Kompetenzdefizit in diesem Bereich vorlag, was auch darauf hindeutet, dass er in diesem Zusammen- 6 hang grosses Vertrauen genoss und man sich auf seine Fachkompetenz verliess. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 1 nicht bloss In- formationen lieferte oder einzig für das Projekt «Separierung U.________» zustän- dig war, sondern für beide Gesellschaften (operativ) involviert und damit in eigenen (Ver- mögens-)Interessen betroffen war. Jedenfalls ist eine faktische Stellung als Ge- schäftsführer nicht von vorneherein ausgeschlossen. Gleiches gilt für das Vorliegen einer Interessenkollision. Diese belastenden Umstände führten zu Recht zur Eröff- nung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1. Ob der Beschuldigte 2 aufgrund seiner Funktion überhaupt als Täter in Frage kommt, kann mit Blick auf nachfolgende Ausführungen offengelassen werden. 6.3 Im Laufe der weiteren Ermittlungen ergaben sich aber entlastende Elemente. Zu berücksichtigen ist, dass allfällige Treuepflichtverletzungen (oder auch Missbrauch gemäss Art. 158 Abs. 2 StGB) erst strafrechtlich relevant werden, wenn damit auch konkrete Hinweise für einen Vermögensschaden sowie eine Schädigungsabsicht vorliegen. Entscheidend ist deshalb im Zusammenhang mit der Provision von CHF 380'000.00, ob es sich hierbei um eine ungerechtfertigte Leistung handelt, die zusätzlich zum Kaufpreis bezahlt worden ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt massgeblich davon ab, ob von einem Kaufpreis von CHF 1.2 Millionen oder CHF 820'000.00 ausgegangen werden muss. Je nach dem sind die CHF 380'000.00 nicht als zusätzliche Provision zu Lasten der Beschwerdeführerin zu verstehen, sondern als Teil des Kaufpreises. Ist Letzteres der Fall, kann ein Vermögensschaden bzw. eine Schädigungsabsicht nicht begründet werden, zumal es vorliegend nicht um die Überprüfung des ganzen Kaufvertrages geht. Wie erwähnt sprechen der Aktienkaufvertrag und das Protokoll der Vorstandssit- zung vom 1. Oktober 2015 für einen Kaufpreis von CHF 820'000.00. Allerdings geht aus dem Arbeitspapier «Business Case – Continuation of U.________ Project & Acquisition of I.________ AG» vom 27. August 2015 des Beschuldigten 1 sowie K.________, CFO der Beschwerdeführerin, ein Verkaufs- preis von CHF 1.2 Millionen hervor (pag. 14 001 120 und 14 001 123). Dieses Ar- beitspapier wurde anlässlich der Vorstandssitzung der H.________ SA vom 27. August 2015 verteilt und diente offenbar als Grundlage für die Diskussion. An dieser Sitzung waren auch der CEO und der CFO der Beschwerdeführerin anwe- send. Der Verwaltungsrat der H.________ SA stimmte gestützt darauf einem Vor- antreiben der Übernahme zu (vgl. Verwaltungsratsprotokoll vom 27. August 2015, pag. 14 001 107 ff.). Mit Blick darauf ist nicht davon auszugehen, ein Kaufpreis von CHF 1'200'000.00 sei nie Thema gewesen bzw. wäre nie bezahlt worden. Zudem sagte der CFO der Beschwerdeführerin, K.________, in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 10. August 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er sei in Anbetracht dessen, was er in dieser Präsentation vom 27. August 2015 ge- schrieben habe, von einem «Cash-out-Flow» von CHF 1.2 Millionen ausgegangen (pag. 05 100 013, Z. 430 ff.). Der Cash-Flow von CHF 1.2 Millionen sei der Preis, der aus Sicht der Beschwerdeführerin definiert worden sei. Für ihn seien die CHF 1.2 Millionen das Thema gewesen (pag. 05 100 014, Z. 473 ff.; vgl. auch pag. 05 100 009, Z. 305 f. und pag. 05 100 009, Z. 310 ff.). Offenbar war er damit auch 7 über die Höhe des Kaufpreises und die Hintergründe der Zahlung von CHF 380'000.00 informiert, was insbesondere das Protokoll der Vorstandssitzung vom 24. Februar 2016 bestätigt (pag. 14 050 031). Anlässlich dieser Sitzung war die Zahlung von CHF 380'000.00 im Zusammenhang mit der Akquisition der I.________ AG explizit Gegenstand einer Nachfrage und K.________ erläuterte damals, es handle sich bei den CHF 380'000.00 nicht um eine herkömmliche Pro- vision bzw. Kommission, sondern um eine von den Aktionären der I.________ AG gewollte Verteilung des Kaufpreises und nichts darüber hinaus (wobei im Protokoll fälschlicherweise ein Kaufpreis von CHF 1.3 anstatt 1.2 Millionen erwähnt wurde; vgl. auch Schreiben der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020, pag. 14 100 072 f.). Der Umstand, dass auf diese Auskunft hin weder weitere Nachfragen noch Einwände kamen, ist ein gewichtiger Hinweis dafür, dass die verantwortlichen Verwaltungsräte tatsächlich von einem Kaufpreis von CHF 1.2 Millionen und nicht CHF 820'000.00 ausgingen und dementsprechend solche Gesamtkosten auch kommuniziert wurden. Andernfalls wäre zu erwarten, dass die verantwortlichen Organe opponiert hätten. Dies sowie der Umstand, dass die CHF 1.2 Millionen letztlich auch mit dem in der aktuellsten Präsentation vom 27. August 2015 erwähnten Kaufpreis übereinstimmen, spricht entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführerin nicht dafür, dass die CHF 380'000.00 einer ledig- lich zwischen den Beschuldigten unter Umgehung des Verwaltungsrates getroffe- nen Abmachung entsprechen. Der Umstand, dass mit Blick auf den Kaufpreis im Kaufvertrag schliesslich der Kaufpreis von CHF 820'000.00 genehmigt wurde, spricht daher nicht gegen einen Kaufpreis von CHF 1.2 Millionen. Da für den Be- richt von S.________ vom 18. Mai 2019 diese Dokumente gar nicht vorlagen und darin von einer reinen Provision ausgegangen wurde, ist dieser diesbezüglich nicht aussagekräftig. Zudem trifft es nicht zu, dass die Akquisition ausschließlich steuer- lich motiviert war, was aus der Ruling-Anfrage betreffend Fusion vom 24. Septem- ber 2015 an die Steuerverwaltung hervorgeht (pag. 04 001 078). Am 10. Juli 2017 gab K.________ auch gegenüber der Steuerverwaltung an, dass die CHF 380'000.00 Teil des Kaufpreises waren und die Höhe dieser Zahlung von der Verkäuferin beurteilt werden müsse (pag. 14 001 126 ff.). Der Umstand, dass K.________ sich an der Einvernahme nicht mehr an Details erinnern oder die Hin- tergründe (zunächst) nicht mehr nachvollziehen konnte (vgl. pag. 05 100 009, Z. 294 ff.; pag. 05 100 012, Z. 402 f.; pag. 05 100 014, Z. 495 ff.), ist auch mit dem Zeitablauf erklärbar. Jedenfalls kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin nicht davon ausgegangen werden, er habe seine Aussagen aufgrund der Nachfragen der Staatsanwaltschaft angepasst, zumal frühere Unterlagen ebenfalls bestätigen, dass von einem Kaufpreis von CHF 1.2 Millionen ausgegangen wurde. J.________ (Verkäuferschaft) sagte am 1. Juni 2021 gegenüber der Staatsanwalt- schaft zwar aus, dass die CHF 820'000.00 der gesamte Kaufpreis gewesen und keine Absprachen getroffen worden seien. Das könne er ganz sicher sagen (pag. 05 050 011, Z. 379 ff., vgl. für den Zusammenhang ab Z. 359 ff.). Der Betrag von CHF 1.2 Millionen sage ihm nichts, diesen Betrag habe er nie gehört (pag. 05 050 011, Z. 389 ff.). Er bestätigte aber, dass er dem Beschuldigten 1 einen Bonus habe zukommen lassen wollen (pag. 05 050 012, Z. 409 ff., pag. 05 050 013, Z. 458 ff.), sie einen Teil des Erlöses mit dem Beschuldigten 1 geteilt hätten (pag. 05 050 012, 8 Z. 422 ff.; pag. 05 050 013, Z. 445 ff.; pag. 05 050 018, Z. 651 ff.). J.________ konnte es auch nicht ausschliessen, dass der Bonus formell vom Verkaufspreis ausgeklammert und im Hinterzimmer direkt dem Beschuldigten 1 überwiesen wor- den sei (pag. 05 050 013, Z. 449 ff.). Auf Frage, ob der Kaufpreis CHF 820'000.00 oder CHF 1.2 Millionen betragen habe, sagte er aus, es könne sein, dass es etwas mit den Steuern zu tun habe, damit sie (gemeint die Verkäuferschaft) weniger Steuern hätten zahlen müssen. Das gehe aber so ins Detail, das wisse er nicht (pag. 05 050 020, Z. 698 ff.). Jedenfalls konnte er sich an eine Konversation wegen der Steuern erinnern und gab an, die CHF 1.2 Millionen hätten mit den Steuern zu tun gehabt (pag. 05 050 021, Z. 758). Zwar sind diese Aussagen keine Bestätigung für die Höhe des Kaufpreises. Aber sie schliessen eine Bonuszahlung als Teil des Kaufpreises aus steuerrechtlichen Überlegungen auch nicht aus. Zudem ist festzuhalten, dass die Terminologie (Bonus, Provision) letztlich nicht entscheidend ist. Jedenfalls weisen sowohl die Aussagen des Zeugen J.________ als auch der Auskunftsperson K.________ daraufhin, dass es dem Willen der Ver- käuferschaft entsprochen hat, dem Beschuldigten 1 ein Entgelt für seine Leistun- gen zu zahlen, wobei der CFO der Beschwerdeführerin einen Gesamtkaufpreis von CHF 1.2 Millionen bestätigte und sich dabei auch auf ein dem Verwaltungsrat be- kanntes Arbeitspapier stützen konnte. Letztlich liegen damit zu wenig Hinweise vor, dass aufgrund dieser Zahlung an die N.________ und damit den Beschuldigten 1 mehr als geplant bzw. vereinbart für die Aktien der I.________ AG bezahlt wurde. 6.4 Bei dieser Ausgangslage hat sich der Tatverdacht auf einen Vermögensschaden bzw. eine Schädigungsabsicht nicht in einem Masse erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt bzw. einen Schuldspruch wahrscheinlicher als einen Freispruch er- scheinen lässt. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Einvernahme des Be- schuldigten 1 an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Dieser hat sich be- reits in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2020 ausführlich zu den Vorwürfen geäussert und es ist nicht zu erwarten, dass seine Aussagen neue Erkenntnisse bringen. Auch weitere Ermittlungshandlungen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Die Einstellung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Provisionszahlung ist daher nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Vereinbarung betreffend Zahlung der Provision vom 22. Sep- tember 2015 (pag. 04 001 107) einzig vom Beschuldigten 2 unterzeichnet wurde, obwohl er nur kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt ist, ändert nichts daran und ist mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen kein Hinweis, dass der Beschul- digte 2 oder der Beschuldigte 1 in Schädigungs- oder Verheimlichungsabsicht han- delten. 7. Ad weitere Verträge 7.1 Betreffend Ausgangslage und Sachverhalt kann auf die Einstellungsverfügung ver- wiesen werden. Bei diesem Vorwurf geht es um die im vorerwähnten Aktienkauf- vertrag vom 22. September 2015 festgehaltene Absicht, bestehende Verträge zwi- schen der I.________ AG und der P.________ AG sowie der Q.________ AG bis zum 31. Dezember 2015 weiterlaufen zu lassen, resp. die Verpflichtung der Käufe- rin F.________ SA, «im zulässigen Rahmen Einfluss auf die Gesellschaft zu neh- 9 men, damit die Gesellschaft diese Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben vornimmt und sich bemüht, mit den Gegenparteien angemessene Verträge abzu- schliessen». Konkret werden in der Strafanzeige folgende Verträge erwähnt: - Mandatsvertrag zwischen der F.________ SA und der N.________ AG vom 21. Mai bzw. 23. Juni 2015 (pag. 04 001 030 ff.), - Vertrag zwischen der F.________ SA und der Q.________ AG vom 19. Fe- bruar 2016 (pag. 04 001 127 ff.) und - Vertrag zwischen der F.________ SA und der N.________ AG vom 3. März 2016 (pag. 04 001 131 ff.). 7.2 Die Beschwerdeführerin leitet die Strafbarkeit zusammengefasst aus den personel- len und wirtschaftlichen Verflechtungen des Beschuldigten 1 bzw. des Beschuldig- ten 2 mit den beteiligten Gesellschaften ab, woraus eine Interessenkollision abge- leitet wird. Ein möglicher Schaden bzw. eine Schädigungsabsicht wird mit Verweis auf die Ausführungen im Bericht von S.________ vom 18. Mai 2019 und die Schlussfolgerungen begründet, wonach der Beschuldigte 1 in 3.5 Jahren als exter- ner Konsulent direkt oder indirekt Ausgaben der Beschwerdeführerin von CHF 4.77 Millionen verursacht habe. Darunter befänden sich erhebliche Kosten, welche in T.________ (Ortschaft) angefallen seien und von welchen zu ungefähr 40% vom Beschuldigten 1 beherrschte Unternehmen profitiert hätten. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist der Verweis auf diesen Bericht ohne erkennbare Re- levanz, da weder begründet auf die einzelnen, angeblich zu hohen Kosten noch auf die jeweiligen Gegenleistungen eingegangen wird. Der Bericht berücksichtigt weder die Vorgeschichte noch die konkreten Leistungen des Beschuldigten 1. Es scheint auch nicht klar, gestützt auf welche Grundlage und welchen Zeitraum die Kosten- zusammenstellung gemäss Beilage 38 des Berichts erfolgt ist. Die Beschuldigten 1 und 2 haben in ihren Stellungnahmen vom 15. bzw. 8. Mai 2020 an die Staatsan- waltschaft ausführlich und glaubhaft dargelegt, was ihre Rollen und Aufgaben bei der Beschwerdeführerin bzw. deren Muttergesellschaft waren. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2, welcher in der Strafanzeige in die- sem Zusammenhang gar nicht erwähnt wird, im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse weder Organ oder Geschäftsführer in der N.________ AG noch in der Q.________ AG war. Der Umstand, dass er am 8. September 2017 Mitglied des Verwaltungsra- tes der Q.________ AG wurde, ist kein konkreter Hinweis, dass er sich in einem In- teressenkonflikt befunden oder die Verträge zu Lasten der Beschwerdeführerin ab- geschlossen hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten die Verträ- ge nicht unter sich abgeschlossen haben, sondern die Verträge entweder durch den CFO oder den CEO der Beschwerdeführerin mitunterzeichnet wurden, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, diese hätten sich nicht getraut, den Ver- trägen zu widersprechen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, nur die Beschuldigten hätten von diesen Regelungen profitiert, zumal auch die Beschwer- deführerin Leistungen für die Gesellschaften des Beschuldigten 1 erbringen konnte. Zudem begründen die Beschuldigten glaubhaft, inwiefern die Beschwerdeführerin auch auf die Betriebsstätte in T.________ (Ortschaft) angewiesen war. Konkrete Hinweise, dass diese Verträge einzig mit Blick auf eigene Interessen des Beschul- digten 1 und zum Schaden der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurden, fehlen. 10 Eine Verurteilung erscheint bei dieser Ausgangslage nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch, weshalb die Einstellung auch hier zu Recht erfolgt ist, zumal auch in diesem Zusammenhang keine weiteren Ermittlungshandlungen ersichtlich sind oder vorgebracht werden. 8. Kauf der R.________ 8.1 Gemäss Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Mai 2018 kaufte die Beschwerdefüh- rerin sämtliche Geschäftsanteile der R.________ zu einem Preis von Euro 55'000.00. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, die Geschäftsanteile inklusi- ve alle Aktiven und Passiven sowie alle persönlichen Bürgschaften des Verkäufers gemäss Anlage 1 zu übernehmen (pag. 04 001 145 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Übernahme sei dem Verwaltungsrat nicht zum Beschluss vorgelegt und es sei nicht aufgezeigt worden, welche Konditionen für den Erwerb der Gesellschaft eingegangen worden seien. Obwohl die R.________ kurz vor dem Konkurs gestanden habe, habe man den offensichtlich gescheiterten Eigentümer für ein monatliches Salär von fast Euro 6'000.00 pro Monat weiterhin eingestellt, habe ihm ein persönliches Darlehen von Euro 200'000.00 erlassen und seine Bürgschaftsschulden von CHF 137'000.00 übernommen sowie Euro 55'000.00 für die Übernahme bezahlt. 8.2 Aus dem Protokoll der Vorstandssitzung der H.________ SA vom 23. Februar 2018 geht hervor, dass nicht nur über den beabsichtigen Kauf orientiert wurde, sondern es wurde auch unter Bezugnahme auf ein Arbeitspapier explizit auf die Perspekti- ven eingegangen und diese wurden dem Verwaltungsrat präsentiert. Aus dem Pro- tokoll geht hervor, dass der Verwaltungsrat diesem Erwerb («R.________ – Asset Deal Proposal»), der keine Kosten verursache, zustimme (pag. 14 050 116, vgl. page 16-19). Allerdings geht sowohl aus diesem Protokoll als auch aus dem dazu- gehörigen Arbeitspapier (vgl. pag. 14 050 136) hervor, dass dem Verwaltungsrat mitgeteilt wurde, dass keine Kosten anfallen. Gemäss Kauf- und Abtretungsvertrag zahlte die Beschwerdeführerin dem Verkäufer aber Euro 55'000.00. Die Beschul- digten äussern sich nicht dazu und verweisen auf den Aktionärsbrief vom Februar 2020 (pag. 14 001 157) bzw. die Geschäftsberichte 2020 und 2021 (pag. 15 003 039 ff.), aus denen hervorgehe, dass sich die Transaktion zum Vorteil für die Be- schwerdeführerin entwickelt habe. Letzteres kann die Kammer den erwähnten Do- kumenten nicht entnehmen. Der Geschäftsbericht 2021 war zudem unter dem an- gegebenen Link gar nicht mehr abrufbar. Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen Schaden oder eine Schädigungsabsicht der Beschuldigten geltend macht. Es ist grundsätzlich unbe- stritten und von den Beschuldigten glaubhaft vorgebracht worden, dass bei einem Nichtkauf der Geschäftsanteile eine Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Verkäufer von CHF 540'000.00 verlustig gegangen wäre. In Anbetracht dieser Ausgangslage begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch den Kauf auch die Bürgschaften des Verkäufers übernommen hat bzw. sie ihn aus ei- ner persönlichen Haftung für ein ihr gegenüber gewährtes Darlehen entbunden hat, keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass es sich um ein für die Beschwerdefüh- rerin nachteiliges Geschäft gehandelt hat bzw. ihr dadurch ein Schaden entstanden 11 ist. Eine Verurteilung scheint auch hier nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch, weshalb die Einstellung auch in diesem Punkt zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin, d.h. die F.________ SA kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Ausscheiden von Kosten an die H.________ SA rechtfertigt sich nicht, da durch das Nichteintre- ten auf ihre Beschwerde keine zusätzlichen Kosten entstanden sind. Die Verfah- renskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00. Entsprechend wird insoweit keine Entschädigung ausgerichtet. Den Beschuldigten 1 und 2 sind für ihre Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren Entschädigungen auszurichten, zumal der Beizug ei- nes Anwaltes mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemessen ist. Es ist da- von auszugehen, dass die Strafsache im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht erledigt worden wäre. Der anwendbare Tarifrahmen reicht damit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. d der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) von CHF 50.00 bis CHF 40’000.00. Innerhalb des Rahmenta- rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Auf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG]; BSG 168.11). Mit Blick darauf, dass die Beschuldigten bereits bei der Staatsanwaltschaft umfangreiche Eingaben mit teils identischem Inhalt eingereicht haben, erscheint eine Entschädigung der Beschuldigten 1 und 2 mit je CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als ange- messen. Da es vorliegend um Offizialdelikte geht, zahlt der Kanton die Entschädi- gungen der Beschuldigten 1 und 2 (vgl. BGE 147 IV 47, insbesondere E. 4.2.6). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin (F.________ SA) zur Bezahlung auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Weitergehend werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher G.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 29. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14