Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine Entschädigung verlangt hat, sind sowohl ihr als auch dem Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Sie sind weder anwaltlich vertreten noch sind besonde- 5 ren Verhältnisse ersichtlich, welche eine Entschädigung rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3).