Eine Verurteilung erscheint jedenfalls nicht als von vornherein unwahrscheinlich, was auch der Umstand zeigt, dass die Staatsanwaltschaft zunächst einen Strafbefehl erlassen hat. Die Kehrtwende nach der Einvernahme des Beschuldigten überzeugt nicht. Zudem sind die Beweismittel mit Blick auf den gesamten Zeitraum zu würdigen und es ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch weitere Zeugen nannte (nicht nur ihre Tochter, sondern auch einen Nachbarn). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2022 (O 22 3645) ist aufzuheben.