Er schreibt sogar, sie bekämen das Problem mit der «Hundescheisse» in den Griff (Beilagen 2 und 3 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2022 zur beabsichtigten Einstellung). Insgesamt bestehen mit Blick auf diese Ausgangslage konkrete Hinweise, dass die Hunde des Beschuldigten im Zeitraum vom 30. Dezember 2021 bis 30. März 2022 Verunreinigungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin hinterlassen haben. Eine Verurteilung erscheint jedenfalls nicht als von vornherein unwahrscheinlich, was auch der Umstand zeigt, dass die Staatsanwaltschaft zunächst einen Strafbefehl erlassen hat.