Bei den Aussagen des Beschuldigten, wonach ca. 12-15 Hunde morgens und abends auf der fraglichen Parzelle spazieren würden (Z. 32 ff.), handelt es sich um eine nicht weiter substantiierte Parteibehauptung. Zudem geht aus der sich in den Akten befindenden Postkarte des Beschuldigten als Antwort auf die Karte der Beschwerdeführerin hervor, dass er zumindest nicht bestreitet, dass es Probleme mit Hundekot auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gibt.