Von daher scheint es auch glaubhaft, dass sich die Hunde des Beschuldigten schon vor dem 19. März 2022 frei auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bewegt haben. Mit Blick darauf sowie die räumliche Nähe der Hunde erscheint es möglich, dass nicht nur die fotografierten Verunreinigungen vom 19. März 2022 von den Hunden des Beschuldigten stammen, sondern es auch zu weiteren Verunreinigungen innerhalb der Strafantragsfrist gekommen ist. Sowohl die Beweismittel als auch die Aussagen der Auskunftsperson lassen einen solchen Schluss zu.