angepasst werden, sondern es bleibt zu prüfen, ob sich aus den eingereichten Beweismitteln sowie den vorhandenen Aussagen Hinweise auf Verunreinigungen ergeben, welche im Zeitraum vom 30. Dezember 2021 bis 30. März 2022 erfolgten. 6. Es ist unbestritten und dokumentiert, dass sich am 19. März 2022 Hundekot auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befunden hat.