Gemäss der Beschwerdeführerin haben sich wiederholt, auch vor dem 19. März 2022, einschlägige Verunreinigungen ereignet. Mit Blick auf den im Strafantrag, ursprünglich im Anzeigerapport (vgl. E. 4 dieses Beschlusses) sowie auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme der Auskunftsperson vom 30. März 2022 genannten Deliktszeitraum (27. Dezember 2021 bis 19. März 2022) ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Deliktszeitpunkt nachträglich handschriftlich, mutmasslich durch die Staatsanwaltschaft, angepasst worden ist.