Für den Deliktszeitraum vor dem 30. Dezember 2021 liegt kein gültiger Strafantrag vor. 5.2 Allerdings ist betreffend mutmasslichem Deliktszeitpunkt bzw. -zeitraum in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass sich der Strafantrag nicht nur auf die am 19. März 2022 fotografierte Verunreinigung bezieht, sondern auch der Zeitraum der vorangegangenen drei Monate seit Antragsstellung am 30. März 2022 miteingeschlossen ist. Gemäss der Beschwerdeführerin haben sich wiederholt, auch vor dem 19. März 2022, einschlägige Verunreinigungen ereignet.