Es sei daher durchaus möglich, dass der Kot von anderen Hunden hinterlassen worden sei. Der Beschuldigte habe zudem glaubhaft ausgesagt, dass er sehr daran interessiert sei, die vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Vereinbarung einzuhalten. Diesen Aussagen stehe die Vermutung des Sohnes der Beschwerdeführerin gegenüber, wonach der Kot von den Hunden des Beschuldigten stammen müsse.