Dagegen erhob der Beschuldigte am 25. Mai 2022 Einsprache. Er wurde am 16. August 2022 einvernommen. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 19. August 2022 eine Einstellungsverfügung. Das von der Beschwerdeführerin angestrengte Beschwerdeverfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben, da die Staatsanwaltschaft die Verfügung zurückgenommen hatte, weil sie es irrtümlich unterlassen hatte, den Parteien Frist nach Art. 318 StPO anzusetzen. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft erneut die Einstellung des Verfahrens.