Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 13. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschuldigte beantragte am 23. Januar 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 28. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.