1. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Übertretung des Kantonalen Strafgesetzes ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Dezember 2022 Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung sei hinsichtlich Ziffer 1 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Strafverfahren wieder aufzunehmen, und von der Auferlegung von Kosten (inkl. Kostenvorschuss) sei abzusehen.