Die geltend gemachte Entschädigung wird als angemessen erachtet. 8.2.3 Zumal sich die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liessen und seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient wurden, sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist den Beschuldigten daher keine Entschädigung auszurichten. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: