14 rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 8.2.2 Rechtsanwalt D.________ macht mit Kostennote vom 14. Juni 2023 einen Aufwand von CHF 2'090.10 (6.25 Stunden à CHF 300.00 zzgl. Auslagen von CHF 65.65 und MWST) geltend. Die geltend gemachte Entschädigung wird als angemessen erachtet.