13 Sachverhalt noch nicht entscheidliquid, zumal weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden sind, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Zum anderen kann in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht von einer klaren Straflosigkeit der Beschuldigten i.S.v. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ausgegangen werden. Nach Vorliegen der vollständigen Ermittlungsergebnisse dürfte das Verfahren unter Umständen zum Entscheid an das Gericht zu überweisen sein.