Es stellt sich indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin nebst dem Wissen auch über genügend praktische Erfahrung verfügt hat oder ob sie beim Ausüben ihrer Tätigkeit ohnehin nicht nur in fachlicher, sondern auch in sicherheitstechnischer Hinsicht hätte beaufsichtigt werden müssen. So geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie ihren gelernten Beruf nur mit wiederkehrenden Unterbrüchen und bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt hatte. Zwischenzeitlich habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht auf dem Bau, sondern bei der Q.________ (Unternehmung) im BackOffice gearbeitet (EV Beschwerdeführerin, S. 2 Z. 24-41).