Wie eingangs ausgeführt (E. 6.2), darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als gelernte Dachdeckerin die Gefahren der Arbeit in der Höhe gekannt und vor nicht allzu langer Zeit einen Kurs zum Thema Höhensicherung absolviert hat. Es stellt sich indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin nebst dem Wissen auch über genügend praktische Erfahrung verfügt hat oder ob sie beim Ausüben ihrer Tätigkeit ohnehin nicht nur in fachlicher, sondern auch in sicherheitstechnischer Hinsicht hätte beaufsichtigt werden müssen.