Letzteres war vorliegend nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin und G.________ lediglich für die eigene Sicherheit und nicht (auch) für die des jeweils anderen verantwortlich waren. Eine klare Instruktion, wie sie den Abklärungen bei der Suva zufolge notwendig wäre, ist nicht aktenkundig. Daraus wird deutlich, dass mit der Beschwerdeführerin insoweit von einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten auszugehen ist. 6.3.5 Alsdann gilt es zu berücksichtigen, dass die Auskunft der Suva unter der Prämisse erfolgt ist, dass die Monteure betreffend Arbeitssicherheit genau gleich ausgebildet sind.