So ergaben die – im Übrigen erst im Nachgang des Arbeitsunfalls – getätigten Abklärungen des Beschuldigten 1 bei der Suva, dass Art. 4 Abs. 1 aBauAV dann erfüllt sei, wenn den Zweierteams klar gesagt werde, «[…] dass beide für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig seien und einander Weisungen erteilen könnten, insbesondere «Stopp-Sagen dürfen und müssen […]» (siehe dazu die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten 1 und P.________, Experte Sicherheit und Gesundheitsschutz Suva, vom 13. November 2020). Letzteres war vorliegend nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin und G.___