Dies mit der Begründung, dass gemäss Stellenbeschrieb (Anmerkung der Kammer: der Monteure) jeder für seine Sicherheit selbst verantwortlich und entsprechend ausgebildet sei (EV Beschuldigter 1, S. 5 Z. 193-195; vgl. auch EV G.________, S. 3-4 Z. 54-55, 68-70 und 76-79). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wurden damit eben gerade nicht «zwei Sicherheitsbeauftragte» bezeichnet.