Mithin gilt es, den Sachverhalt auch diesbezüglich weiter abzuklären und etwa – soweit vorhanden – bei der Suva den Unfallbericht einzuholen. Nur am Rande ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass das Verwenden solcher Schaltafeln als Gerüstbeläge gemäss Suva nicht zulässig ist (https://www.suva.ch/de-ch/praevention/nach-branchen/baustellen-sicher- machen/verwendung-von-mehrschichtplatten [zuletzt besucht am 20. Juni 2023]).