Bei kleineren Aufträgen nicht, weil dies gar nicht möglich sei (EV Beschuldigter 1, S. 5 Z. 201-205). Der Beschuldigte 2 gab alsdann an, dass das Überprüfen der Baustellen vor Arbeitsaufnahme nicht durch eine vorgesetzte Stelle, sondern durch die Teams (Anmerkung der Kammer: Montage-Teams) erfolge (EV Beschuldigter 2, S. 5 Z. 177-179). Mit der Beschwerdeführerin bestehen damit nicht nur Hinweise auf eine ungenügende Planung der konkreten Baustelle, sondern ebenfalls auf eine mangelhafte Organisation innerhalb des Betriebs. Mithin gilt es, den Sachverhalt auch diesbezüglich weiter abzuklären und etwa – soweit vorhanden – bei der Suva den Unfallbericht einzuholen.