Der Beschuldigte 1 bestätigte denn auch, dass niemand bezeichnet worden war, der oder die auf der Baustelle für die Sicherheit zuständig gewesen wäre (EV Beschuldigter 1, S. 5 Z. 193-195). Auf die allgemein gehaltene Frage, ob jemand vor Beginn der Arbeiten kontrolliere, wie die Baustelle eingerichtet sei, gab der Beschuldigte 1 schliesslich zu Protokoll, dass dies «teils, teils» der Fall sei. Bei grösseren Aufträgen finde die Kontrolle durch den Projektleiter statt. Bei kleineren Aufträgen nicht, weil dies gar nicht möglich sei (EV Beschuldigter 1, S. 5 Z. 201-205).