vgl. auch EV Beschuldigter 2, S. 4 Z. 164-165). Der für die Baustelle in F.________(Ort) zuständige Projektleiter – an dessen Namen sich der Beschuldigte 2 nicht mehr erinnern konnte – sei indes nicht dafür verantwortlich gewesen, die Verhältnisse vor Arbeitsaufnahme durch die Monteure zu kontrollieren (EV Beschuldigter 2, S. 5 Z. 159-174). Der Beschuldigte 1 bestätigte denn auch, dass niemand bezeichnet worden war, der oder die auf der Baustelle für die Sicherheit zuständig gewesen wäre (EV Beschuldigter 1, S. 5 Z. 193-195).