für eine solche Entscheidung überhaupt qualifiziert war. Zudem bleibt unklar, ob er diese alleine treffen durfte oder nur nach Rücksprache mit dem Sicherheitsbeauftragten hätte treffen dürfen. So sind den beiden Beschuldigten zufolge zwar bei grösseren Aufträgen die Projektleiter, bei kleineren Aufträgen die Serviceverkäufer für die Baustellenplanung zuständig. Diese könnten auf einem Gerüst beharren (EV Beschuldigter 1, S. 4 Z. 115-117; vgl. auch EV Beschuldigter 2, S. 4 Z. 164-165).