und allenfalls des Bauherrn zum Sachverhalt aufdrängt. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Strafanzeige darauf hingewiesen hatte, dass das Gerüst gemäss O.________ deswegen nicht einkalkuliert worden sei, weil ansonsten der Zuschlag einem Konkurrenten erteilt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Einvernahme von O.________ angezeigt. Auch wenn sich die genannte Vermutung der Beschwerdeführerin nicht bewahrheiten sollte, sind weitere Abklärungen darüber notwendig, ob N.________ für eine solche Entscheidung überhaupt qualifiziert war.