Die mit N.________ getroffene Abmachung bezüglich der Verwendung der bereits vorhandenen Arbeitsfläche sei nicht schriftlich festgehalten worden (Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022, S. 5). Daraus wird deutlich, dass das gesetzlich geforderte Gerüst weder von der Bauherrschaft verlangt noch eingeplant worden war. Vielmehr bestehen Hinweise darauf, dass bewusst auf das Stellen eines Gerüsts verzichtet wurde, womit sich eine Befragung N.________ und allenfalls des Bauherrn zum Sachverhalt aufdrängt.