Davon, dass in der Offerte klar gesagt worden wäre, dass bauseitig ein Gerüst benötigt werde (vgl. EV Beschuldigter 2, S. 4 Z. 129-130), kann indes nicht die Rede sein. Vielmehr ist von einer standardisierten Formulierung auszugehen, welche impliziert, dass vor dem Vertragsschluss noch zu prüfen sein wird, ob das Stellen eines Gerüsts notwendig ist oder die Arbeitssicherheit bei der Ausführung der offerierten Arbeiten auch ohne Gerüst gewährleistet ist. Der Beschwerdeführerin ist mithin zuzustimmen, dass in diesem Zusammenhang weder von einer Auflage an die Bauherrschaft noch von einer konkreten Instruktion ausgegangen werden kann.