Bei der Offertenvariante mit Montage war unter dem Punkt «Bauseitige Leistungen» ein «Gerüst (falls nötig)» aufgeführt (Beilage D zum Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022). Am 15. November 2017 wurde der Bauherrschaft alsdann eine "Modifizierte Offerte" für deutlich mehr Storen unterbreitet, wobei nach wie vor «Gerüst (falls nötig)» vermerkt war (Beilage E zum Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022). Davon, dass in der Offerte klar gesagt worden wäre, dass bauseitig ein Gerüst benötigt werde (vgl. EV Beschuldigter 2, S. 4 Z. 129-130), kann indes nicht die Rede sein.