Ob es sich dabei um eine den Beschuldigten zurechenbare, strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung handeln könnte, wurde von der Vorinstanz nicht überprüft. 6.3.3 Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die H.________ AG der Bauherrschaft der Baustelle in F.________(Ort) (M.________; nachfolgend Bauherrschaft) bereits am 21. September 2016 zwei Offerten für neue Storen (eine Variante mit und eine ohne Montage) unterbreitet hatte. Bei der Offertenvariante mit Montage war unter dem Punkt «Bauseitige Leistungen» ein «Gerüst (falls nötig)» aufgeführt (Beilage D zum Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022).