Die Beschwerdeführerin rügt daher zu Recht, dass die am Unfallort vorherrschenden Begebenheiten gegen die damals geltenden Sicherheitsvorschriften gemäss Art. 15 Abs. 1 aBauAV und Art. 18 Satz 1 aBauAV verstiessen. Ob es sich dabei um eine den Beschuldigten zurechenbare, strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung handeln könnte, wurde von der Vorinstanz nicht überprüft.