Diese war von der Bauherrschaft angebracht worden (Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022, S. 2). Wie angeführt (E. 5.2.4), sind Seilsicherungen oder andere gleichwertige Schutzmassnahmen nur an Orten zulässig, an denen das Anbringen eines Seitenschutzes oder eines Gerüsts technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist (Art. 19 Abs. 1 aBauAV). Dass eine solche Ausnahmesituation vorgelegen hätte, haben die Beschuldigten nie geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin rügt daher zu Recht, dass die am Unfallort vorherrschenden Begebenheiten gegen die damals geltenden Sicherheitsvorschriften gemäss Art. 15 Abs. 1 aBauAV und Art.