10 6.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Absturzhöhe der Arbeitsfläche, von der die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2020 herunterfiel, 3.1 m beträgt. Ebenfalls unbestritten ist, dass am Absturzort weder ein Gerüst gestellt noch ein Seitenschutz (z.B. in der Form eines Geländers) angebracht worden war. Wie den der Kammer vorliegenden Berichtsrapporten, der Fotodokumentation sowie den Aussagen des am Unfalltag anwesend gewesenen G._____