Selbstverständlich wird der Arbeitgeber dadurch nicht von seinen Gewährleistungspflichten entbunden (vgl. Art. 7 Abs. 2 VUV); vielmehr obliegt ihm die Pflicht zur Auswahl, Instruktion und Überwachung einer geeigneten Hilfsperson. Soweit sich die Beschuldigten im Rahmen der jeweiligen Einvernahmen auf den Standpunkt stellen, dass im Betrieb eine «Stopp-Sagen-Regel» gelte und die Monteure entsprechend das Recht und die Pflicht hätten, jederzeit «Stopp» zu sagen (vgl. EV Beschuldigter 1, S. 3