Entsprechendes geht aus der Verordnung nicht hervor. Dass der Arbeitgeber bestimmte mit der Arbeitssicherheit verbundene Aufgaben auf Arbeitnehmer übertragen kann, ergibt sich – wie erwähnt – bereits aus der Verordnung über die Unfallverhütung (Art. 7 Abs. 1 VUV), welche neben der Bauarbeitenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 2 aBauAV). Dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in Arbeitssicherheitsbelangen zur Mitwirkung heranziehen kann, geht denn auch aus Art. 82 Abs. 2 UVG hervor. Selbstverständlich wird der Arbeitgeber dadurch nicht von seinen Gewährleistungspflichten entbunden (vgl. Art. 7 Abs. 2 VUV);