Wie erwähnt (E. 5.2.4), gelangen vorliegend die in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Bauarbeitenverordnung statuierten Sicherheitsvorschriften zur Anwendung. 6.3.1 Vorweg ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers ist, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Demgegenüber kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss vorbringt, dass die Bauarbeitenverordnung eine Delegation der darin statuierten Sicherheitsvorkehrungen an eine Hilfsperson per se ausschliesst. Entsprechendes geht aus der Verordnung nicht hervor.