6.3 Gemäss den vorangehenden Ausführungen (E. 5.2.4) hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden in Sachen Arbeitssicherheit indes nicht nur aus- und weiterzubilden, sondern darüber hinaus auch Schutzmassnahmen zu treffen, die den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit entsprechen. Wie erwähnt (E. 5.2.4), gelangen vorliegend die in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Bauarbeitenverordnung statuierten Sicherheitsvorschriften zur Anwendung.