bieter) besucht hatte. Mithin kann den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Monteurin ungenügend Wissen vermittelt zu haben. 6.3 Gemäss den vorangehenden Ausführungen (E. 5.2.4) hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden in Sachen Arbeitssicherheit indes nicht nur aus- und weiterzubilden, sondern darüber hinaus auch Schutzmassnahmen zu treffen, die den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit entsprechen.