Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2022 [nachfolgend: EV Beschwerdeführerin], S. 4 Z. 152-154) davon ausgegangen werden muss, dass sie die unternehmensinternen Schulungen zur Arbeitssicherheit zum Unfallzeitpunkt noch nicht absolviert hatte, ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einstigen Ausbildung als Dachdeckerin der Gefahren, welche das Arbeiten in der Höhe mit sich bringt, bewusst gewesen sein muss. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin rund zwei Jahre zuvor den Kurs «Höhensicherung Baustellenpersonal» von J.________ (An-